Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Zweckzuschussgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.07.2020

Außerkrafttretensdatum

15.12.2020

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zweckzuschuss

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
    1. Ziffer eins
      für Schutzausrüstung im Zeitraum März bis Mai 2020,
    2. Ziffer 2
      für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 im Zeitraum März bis April 2020, und
    3. Ziffer 3
      für Barackenspitäler im Zeitraum März bis Mai 2020 und
    4. Ziffer 4
      durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV- 2 sowie zur Behandlung von Covid-19-Patienten im Zeitraum März bis Juni 2020 beschafft wurden.
  2. Absatz 2,Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (Paragraph 2, F-VG 1948 und Paragraph eins, Absatz eins, FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40224422

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/63/P1/NOR40224422

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