Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Zweckzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
08.07.2020
Außerkrafttretensdatum
15.12.2020
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Zweckzuschuss
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
für Schutzausrüstung im Zeitraum März bis Mai 2020,
für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 im Zeitraum März bis April 2020, und
für Barackenspitäler im Zeitraum März bis Mai 2020 und
durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV- 2 sowie zur Behandlung von Covid-19-Patienten im Zeitraum März bis Juni 2020 beschafft wurden.durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV- 2 sowie zur Behandlung von Covid-19-Patienten im Zeitraum März bis Juni 2020 beschafft wurden.
(2)Absatz 2,Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (Paragraph 2, F-VG 1948 und Paragraph eins, Absatz eins, FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
Im RIS seit
08.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20011216
Dokumentnummer
NOR40224422