Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Zweckzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.05.2021
Außerkrafttretensdatum
26.07.2021
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 8
Text
Zweckzuschuss
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis September 2021,
für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis September 2021,
für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis September 2021,
durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis September 2021 beschafft wurden,durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis September 2021 beschafft wurden, für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis September2021 und für alle im direkten Zusammenhang mit nach Ziffer 2, entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis September2021 und
für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis September 2021.für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach Paragraph 5, des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis September 2021.
(2)Absatz 2,Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (Paragraph 2, F-VG 1948 und Paragraph eins, Absatz eins, FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
Im RIS seit
14.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20011216
Dokumentnummer
NOR40233114