Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
- Ziffer einsfür Schutzausrüstung im Zeitraum März bis Mai 2020,
- Ziffer 2für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 im Zeitraum März bis April 2020, und
- Ziffer 3für Barackenspitäler im Zeitraum März bis Mai 2020 und
- Ziffer 4durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV- 2 sowie zur Behandlung von Covid-19-Patienten im Zeitraum März bis Juni 2020 beschafft wurden.