Bundesrecht konsolidiert

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2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

03.07.2020

Außerkrafttretensdatum

14.10.2020

Abkürzung

2. COVID-19-JuBG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 eingetretenen Überschuldung.
  2. Absatz 2,Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.
  3. Absatz 3,Ist der Schuldner bei Ablauf des 31. Oktober 2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31. Oktober 2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
  4. Absatz 4,Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, AktG.

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40224109

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/24/P9/NOR40224109

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