Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
05.04.2020
Außerkrafttretensdatum
02.07.2020
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 eingetretenen Überschuldung.
(2)Absatz 2,Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.
(3)Absatz 3,Ist der Schuldner bei Ablauf des 30. Juni 2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30. Juni 2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(4)Absatz 4,Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG.Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, AktG.
Im RIS seit
09.04.2020
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Gesetzesnummer
20011115
Dokumentnummer
NOR40222513