Beschwerden
§ 11.Paragraph 11,
Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 Z 1 kommt abweichend von § 13 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, kommt abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.