Kommunikationsplattformen-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,
BG
Paragraph 11
01.01.2021
16.02.2024
KoPl-G
16/03 Plattformregulierung
Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, kommt abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
02.01.2024
20011415
NOR40229146