Bundesrecht konsolidiert

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Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge § 3

Kurztitel

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PLABG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Aufgaben

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (Paragraph 4,);
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.
  2. Absatz 2,In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder eine Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (Paragraph 274, BAO) sowie Erörterungsterminen (Paragraph 269, Absatz 3, BAO).

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40246236

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/98/P3/NOR40246236

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