(2)Absatz 2,In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO).In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder eine Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (Paragraph 274, BAO) sowie Erörterungsterminen (Paragraph 269, Absatz 3, BAO).