(4a)Absatz 4 a,Die verbleibenden bis zu 25 % der Mittel gemäß Abs. 2 und die Mittel gemäß Abs. 2b können für bestehende schulische Tagesbetreuungen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (§ 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe verwendet werden.Die verbleibenden bis zu 25 % der Mittel gemäß Absatz 2 und die Mittel gemäß Absatz 2 b, können für bestehende schulische Tagesbetreuungen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes) sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe verwendet werden.