(5)Absatz 5,Eine Verwendung der Mittel gemäß Abs. 4 Z 2 lit. c und d ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als damit der sich aus der Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler je Bundesland und dem Kostensatz gemäß § 3 Abs. 2 ergebende Betrag nicht überschritten wird. Die zweckgemäße Verwendung ist nachzuweisen.Eine Verwendung der Mittel gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Litera c und d ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als damit der sich aus der Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler je Bundesland und dem Kostensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ergebende Betrag nicht überschritten wird. Die zweckgemäße Verwendung ist nachzuweisen.