Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsinvestitionsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsinvestitionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Abschnitt
Arten von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes

Zweckzuschüsse und Förderungen für ganztägige Schulformen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung, die an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr bzw. von 7:00 bis Unterrichtsbeginn als Frühbetreuung angeboten wird, sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2017/18 bis 2024/25 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen. Die den gesetzlichen Schulerhaltern als Zweckzuschuss gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, und den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Förderung zur Verfügung stehenden Beträge verteilen sich wie folgt:

2017

2018

2019 und2020

2021 und 2022

20 000 000

60 000 000

65 000 000

60 000 000

2023

2024

2025

 

50 000 000

35 000 000

13 000 000

 

  1. Absatz 2,Die Beträge gemäß Absatz eins, werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:

 

2017

2018

2019 und 2020

2021 und 2022

 

Gesamtsumme, in Euro (höchstens)

Gesamtsumme, in Euro (höchstens)

Gesamtsumme, in Euro (höchstens)

Gesamtsumme, in Euro (höchstens)

Burgenland

678 842,00

2 036 526,00

2 206 236,50

2 036 526,00

Kärnten

1 337 792,60

4 013 377,80

4 347 825,95

4 013 377,80

Niederösterreich

3 845 115,80

11 535 347,40

12 496 626,35

11 535 347,40

Oberösterreich

3 374 098,40

10 122 295,20

10 965 819,80

10 122 295,20

Salzburg

1 265 224,20

3 795 672,60

4 111 978,65

3 795 672,60

Steiermark

2 888 040,80

8 664 122,40

9 386 132,60

8 664 122,40

Tirol

1 686 114,00

5 058 342,00

5 479 870,50

5 058 342,00

Vorarlberg

880 421,20

2 641 263,60

2 861 368,90

2 641 263,60

Wien

4 044 351,00

12 133 053,00

13 144 140,75

12 133 053,00

Österreich

20 000 000,00

60 000 000,00

65 000 000,00

60 000 000,00

 

2023

2024

2025

 

Gesamtsumme, in Euro (höchstens)

Gesamtsumme, in Euro (höchstens)

Gesamtsumme, in Euro (höchstens)

Burgenland

1 697 105,00

1 187 973,50

441 247,30

Kärnten

3 344 481,50

2 341 137,05

869 565,19

Niederösterreich

9 612 789,50

6 728 952,65

2 499 325,27

Oberösterreich

8 435 246,00

5 904 672,20

2 193 163,96

Salzburg

3 163 060,50

2 214 142,35

822 395,73

Steiermark

7 220 102,00

5 054 071,40

1 877 226,52

Tirol

4 215 285,00

2 950 699,50

1 095 974,10

Vorarlberg

2 201 053,00

1 540 737,10

572 273,78

Wien

10 110 877,50

7 077 614,25

2 628 828,15

Österreich

50 000 000,00

35 000 000,00

13 000 000,00

  1. Absatz 3,Werden die Beträge des Bundes gemäß Absatz 2, im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2025 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden.
  2. Absatz 4,Die Gesamtsummen pro Bundesland stehen
    1. Ziffer eins
      zumindest zu 63,084% (fixer Anteil) für den Ausbau ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschulen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,
    2. Ziffer 2
      bis zu 36,916% (flexibler Anteil) auch für
      1. Litera a
        Umwandlungen von Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,
      2. Litera b
        die Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen in getrennter und verschränkter Form,
      3. Litera c
        außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten,
      4. Litera d
        die Entlastung der Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Betreuungsbeiträge an ganztägigen Schulformen in getrennter und verschränkter Form insbesondere durch eine soziale Staffelung und
      5. Litera e
        den Ausbau ganztägiger Schulformen an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles
    nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung.
  3. Absatz 5,Eine Verwendung der Mittel gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Litera c und d ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als damit der sich aus der Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler je Bundesland und dem Kostensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ergebende Betrag nicht überschritten wird. Die zweckgemäße Verwendung ist nachzuweisen.
  4. Absatz 6,In den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 werden ausschließlich Projekte gefördert, die keine Fördermittel aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2013,, in der Fassung der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2014,, erhalten.
  5. Absatz 7,Der maßgebliche Indikator für die Verteilung der Zweckzuschüsse und Förderungen auf die einzelnen Projekte ist die Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler. Darunter ist jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, um die die Zahl der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen durch ein Projekt erhöht wird. Im Fall der Schaffung von zusätzlichem Raum ist darunter hinsichtlich der Zweckzuschüsse bzw. Förderungen für die Infrastruktur jedoch jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, die der Kapazität des zusätzlich geschaffenen Raums entspricht.

Schlagworte

Unterrichtsteil

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40190310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/8/P2/NOR40190310

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