Bundesrecht konsolidiert

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Heimopferrentengesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimopferrentengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

HOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Rentenkommission

Paragraph 15,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen nach Paragraph eins, Absatz 2, zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings einen Vorschlag für eine begründete schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters oder einer laufenden Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder gemäß Paragraph eins, noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Leistungsentscheidungen der Entscheidungsträger nach Paragraph eins, Absatz eins und 3 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.

  1. Absatz 2,Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft haben sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat und den besonderen Gründen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zu befassen. Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen. Für die von der Volksanwaltschaft, der Rentenkommission und den befassten Clearingstellen zu erhebenden, übermittelnden und verarbeitenden Daten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12,
  2. Absatz 3,Der Rentenkommission unter der Leitung der Volksanwaltschaft haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören. Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von Richtlinien. Die Volksanwaltschaft erlässt diese Richtlinien sowie eine Geschäftsordnung und führt die Bürogeschäfte der Rentenkommission.
  3. Absatz 4,Anträge nach diesem Bundesgesetz können auch direkt bei der Kommission eingebracht werden.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40193704

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/69/P15/NOR40193704

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