Bundesrecht konsolidiert

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Heimopferrentengesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimopferrentengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

HOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Rentenkommission

Paragraph 15,

(Verfassungsbestimmung) (1) (Verfassungsbestimmung) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen, bei denen noch keine pauschalierte Entschädigungsleistung erbracht wurde, zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings nach sorgfältiger Einzelfallprüfung einen Vorschlag für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann, sofern es nicht Paragraph 5, Absatz 7, erfordert, entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 3, noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Entscheidungen der Entscheidungsträger nach Paragraph eins, Absatz eins bis 4 und Paragraph 5, Absatz 7, ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.

  1. Absatz 2,Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft haben sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat zu befassen. Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen. Für die von der Volksanwaltschaft, der Rentenkommission und den befassten Clearingstellen zu erhebenden, übermittelnden und verarbeitenden personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12,
  2. Absatz 3,Der Rentenkommission unter der Leitung der Volksanwaltschaft haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören. Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von Richtlinien. Die Volksanwaltschaft erlässt diese Richtlinien sowie eine Geschäftsordnung und führt die Bürogeschäfte der Rentenkommission.
  3. Absatz 4,Anträge nach diesem Bundesgesetz können auch direkt bei der Kommission eingebracht werden.

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40204777

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/69/P15/NOR40204777

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