Heimopferrentengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,
BG
Paragraph 15
01.07.2017
30.06.2017
HOG
67 Versorgungsrecht
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen nach Paragraph eins, Absatz 2, zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings einen Vorschlag für eine begründete schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters oder einer laufenden Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder gemäß Paragraph eins, noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Leistungsentscheidungen der Entscheidungsträger nach Paragraph eins, Absatz eins und 3 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.
16.08.2018
20009898
NOR40193704