Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kostenbeteiligung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Absatz 2, 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß Paragraph 13,
  2. Absatz 2,Eine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass der Familienangehörige
    1. Ziffer eins
      an mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und
    2. Ziffer 2
      die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Absatz eins, ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.

Im RIS seit

09.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193521

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/68/P14/NOR40193521

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