Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kostenbeteiligung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsFamilienangehörigen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins,, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Absatz 2, 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß Paragraph 13,
  2. Absatz 2Eine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass der Familienangehörige
    1. Ziffer eins
      an mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und
    2. Ziffer 2
      die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Absatz eins, ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193521