Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsgesetz § 14

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kostenbeteiligung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Absatz 2, 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß Paragraph 13,
  2. Absatz 2,Eine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass der Familienangehörige
    1. Ziffer eins
      an mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und
    2. Ziffer 2
      die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Absatz eins, ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40244542

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/68/P14/NOR40244542

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