Bundesrecht konsolidiert

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Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

06.06.2024

Außerkrafttretensdatum

27.12.2024

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Formal fehlende Konformität

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Das Fernmeldebüro hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    2. Ziffer 2
      Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von Paragraphen 14, oder 15 angebracht;
    3. Ziffer 3
      Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des Paragraph 15, Absatz 4, angebracht oder nicht angebracht;
    4. Ziffer 4
      Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    5. Ziffer 5
      Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
    6. Ziffer 6
      Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    7. Ziffer 7
      Die in Paragraph 4, Absatz 6, oder Absatz 7, oder Paragraph 6, Absatz 4, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    8. Ziffer 8
      Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, nicht beigefügt;
    9. Ziffer 9
      Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Paragraph 9, werden nicht erfüllt;
    10. Ziffer 10
      Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß Paragraph 10, Absatz 3, werden nicht erfüllt;
  2. Absatz 2,Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Fernmeldebüro Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 28, vorzunehmen.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40262218

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/57/P13/NOR40262218

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