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Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz § 13
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 05.06.2024
§ 12 am 05.06.2024
§ 14 am 05.06.2024
Alle Fassungen
§ 13 heute
§ 13 gültig ab 28.12.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2024
§ 13 gültig von 06.06.2024 bis 27.12.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2024
§ 13 gültig von 01.01.2020 bis 05.06.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
§ 13 gültig von 26.04.2017 bis 31.12.2019
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2017
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 78/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
05.06.2024
Abkürzung
FMaG 2016
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Formal fehlende Konformität
§ 13.
Paragraph 13,
(1)
Absatz eins,
Das Fernmeldebüro hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:
1.
Ziffer eins
Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
2.
Ziffer 2
Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von §§ 14 oder 15 angebracht;
Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von Paragraphen 14, oder 15 angebracht;
3.
Ziffer 3
Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des § 15 Abs. 4 angebracht oder nicht angebracht;
Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des Paragraph 15, Absatz 4, angebracht oder nicht angebracht;
4.
Ziffer 4
Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
5.
Ziffer 5
Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
6.
Ziffer 6
Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
7.
Ziffer 7
Die in § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 oder § 6 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
Die in Paragraph 4, Absatz 6, oder Absatz 7, oder Paragraph 6, Absatz 4, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
8.
Ziffer 8
Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß § 23 Abs. 2 nicht beigefügt;
Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, nicht beigefügt;
9.
Ziffer 9
Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 9 werden nicht erfüllt;
Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Paragraph 9, werden nicht erfüllt;
10.
Ziffer 10
Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt.
Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß Paragraph 10, Absatz 3, werden nicht erfüllt.
(2)
Absatz 2,
Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Fernmeldebüro Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 28 vorzunehmen.
Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Fernmeldebüro Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 28, vorzunehmen.
Im RIS seit
03.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40209063
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/57/P13/NOR40209063
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