Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Verfall von Teilprüfungen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.
  2. Absatz 2,Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197368

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P20/NOR40197368

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