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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 20
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 19 am 24.08.2026
§ 21 am 24.08.2026
Alle Fassungen
§ 20 heute
§ 20 gültig ab 19.02.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
§ 20 gültig von 16.09.2017 bis 18.02.2026
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 6/2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
19.02.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WTBG 2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 238 Abs. 11
Text
Verfall von Teilprüfungen
§ 20.
Paragraph 20,
(1)
Absatz eins,
Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.
(2)
Absatz 2,
Auf Antrag des Prüfungskandidaten hat der zuständige Vorsitzende der Fachprüfung oder haben die Vorsitzenden der Fachprüfung gemeinsam eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens für die Dauer folgender Unterbrechungsgründe zu genehmigen:
1.
Ziffer eins
Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
2.
Ziffer 2
Erkrankung oder
3.
Ziffer 3
Schwangerschaft oder
4.
Ziffer 4
Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten oder
5.
Ziffer 5
Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
6.
Ziffer 6
vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
7.
Ziffer 7
Praxiszeiten im Sinne § 8 Abs. 2 Z 1 und 2, die im Ausland erworben werden, bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.
Praxiszeiten im Sinne Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2, die im Ausland erworben werden, bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.
(3)
Absatz 3,
Das Prüfungsverfahren darf insgesamt für maximal drei Jahre unterbrochen werden. Im Zeitraum der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens können keine Prüfungen absolviert werden. Während der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens wird die Frist gemäß Abs. 1 gehemmt. Die Hemmung der Frist beginnt frühestens ab Antragstellung des Prüfungskandidaten und endet mit
Das Prüfungsverfahren darf insgesamt für maximal drei Jahre unterbrochen werden. Im Zeitraum der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens können keine Prüfungen absolviert werden. Während der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens wird die Frist gemäß Absatz eins, gehemmt. Die Hemmung der Frist beginnt frühestens ab Antragstellung des Prüfungskandidaten und endet mit
1.
Ziffer eins
der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren wiederaufzunehmen oder
2.
Ziffer 2
dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes oder
3.
Ziffer 3
insgesamt spätestens nach drei Jahren.
(4)
Absatz 4,
Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.
Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.
Im RIS seit
19.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40275637
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P20/NOR40275637
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