Absatz eins,Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.