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Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Organisatorische Vorschriften über die Ausführungspolitik

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Ausführungspolitik in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen ist klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise zu erläutern, wie die Kundenaufträge von dem Rechtsträger ausgeführt werden. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Ausführungspolitik einzuholen. Der Rechtsträger hat seinen Kunden, mit denen er eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsträger, der Kundenaufträge ausführt, hat einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen er Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Ausführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Ausführungspolitik geändert werden müssen. Dabei sind insbesondere die gemäß Paragraph 62, Absatz 5 und Paragraph 64, Absatz 2, veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195460

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