(3)Absatz 3,Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Ausführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Ausführungspolitik geändert werden müssen. Dabei sind insbesondere die gemäß § 62 Abs. 5 und § 64 Abs. 2 veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Ausführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Ausführungspolitik geändert werden müssen. Dabei sind insbesondere die gemäß Paragraph 62, Absatz 5 und Paragraph 64, Absatz 2, veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.