(2)Absatz 2,Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Absatz 6
der FMA als zuständigen Behörde für die an einem inländischen Handelsplatz gehandelten Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon, oder
der zentralen zuständigen Behörde, wenn die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon an mehreren Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat in erheblichen Volumina gehandelt werden,
mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Position ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu übermitteln.mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Position ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, und gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, zu übermitteln.