Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

09.06.2022

Außerkrafttretensdatum

28.09.2025

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Absatz 6
    1. Ziffer eins
      einen wöchentlichen Bericht über die aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gehalten werden, zu veröffentlichen, der die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Absatz 4, enthält, und diesen Bericht der FMA und ESMA zu übermitteln, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten,
    2. Ziffer 2
      der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandet werden, oder
    3. Ziffer 3
      der FMA mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Börsemitglieder oder Börsebesucher und deren Kunden an diesem Handelsplatz zu übermitteln.
  2. Absatz eins a,Die Positionsmeldepflichten in Absatz eins, gelten nicht für Wertpapiere im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, WAG 2018, die mit einer in Paragraph eins, Ziffer 7, Litera j, WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.
  3. Absatz 2,Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Absatz 6
    1. Ziffer eins
      der FMA als zuständigen Behörde für die an einem inländischen Handelsplatz gehandelten Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon, oder
    2. Ziffer 2
      der zentralen zuständigen Behörde, wenn die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon an mehreren Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat in erheblichen Volumina gehandelt werden,
    mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Position ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, und gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, zu übermitteln.
  4. Absatz 3,Börsemitglieder oder Börsebesucher von geregelten Märkten und MTF sowie Kunden von OTF haben der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der den Handelsplatz betreibt, mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, und der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den Meldepflichtigen im Wege der dargestellten Handels- und Meldekette die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 4,Inhaber einer Position in einem Warenderivat, einem Emissionszertifikat oder einem Derivat davon werden von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute,
    2. Ziffer 2
      Investmentfonds: ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU,
    3. Ziffer 3
      sonstige Finanzinstitute einschließlich Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2341,
    4. Ziffer 4
      Handelsunternehmen,
    5. Ziffer 5
      Betreiber gemäß Paragraph eins, Ziffer 21,, mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, im Fall von Emissionszertifikaten oder Derivaten davon.
  6. Absatz 5,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie zu enthalten. Zudem unterscheiden die Berichte gemäß Absatz eins und die in Absatz 2, genannten Aufschlüsselungen zwischen
    1. Ziffer eins
      Positionen, die als solche Positionen identifiziert wurden, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern, und
    2. Ziffer 2
      anderen Positionen.
  7. Absatz 6,Die FMA kann durch Verordnung die ihr gegenüber bestehendenen Meldepflichten gemäß Absatz eins und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019,

Schlagworte

Kaufposition, Handelskette

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40244321