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Börsegesetz 2018 § 20

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

29.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Absatz 6
    1. Ziffer eins
      Folgendes zu veröffentlichen:
      1. Litera a
        im Fall von Handelsplätzen, an denen Optionen gehandelt werden, zwei wöchentliche Berichte, von denen einer Optionen ausklammert, mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten gehalten werden, und darin die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen für jede Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Absatz 4, oder
      2. Litera b
        für Handelsplätze, an denen keine Optionen gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht zu den in Litera a, genannten Elementen, und
    2. Ziffer 2
      mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Börsemitglieder oder Börsebesucher und deren Kunden an diesem Handelsplatz
      1. Litera a
        der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, oder
      2. Litera b
        der FMA
      zu übermitteln.
    3. Ziffer 2
      der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandet werden, oder
    4. Ziffer 3
      der FMA mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Börsemitglieder oder Börsebesucher und deren Kunden an diesem Handelsplatz zu übermitteln.
  2. Absatz eins a,Die Positionsmeldepflichten in Absatz eins, gelten nicht für Wertpapiere im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, WAG 2018, die mit einer in Paragraph eins, Ziffer 7, Litera j, WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.
  3. Absatz eins b,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten.
  4. Absatz eins c,Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Berichte der FMA und ESMA zu übermitteln.
  5. Absatz 2,Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Absatz 6
    1. Ziffer eins
      der FMA als zuständiger Behörde für die an einem inländischen Handelsplatz gehandelten Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten oder
    2. Ziffer 2
      der zentralen zuständigen Behörde, wenn die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten an mehreren Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat in erheblichen Volumina gehandelt werden,
    mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Position ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, und gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, zu übermitteln.
  6. Absatz 3,Börsemitglieder oder Börsebesucher von geregelten Märkten und MTF sowie Kunden von OTF haben der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der den Handelsplatz betreibt, mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, und der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den Meldepflichtigen im Wege der dargestellten Handels- und Meldekette die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 4,Inhaber einer Position in einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten werden von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute,
    2. Ziffer 2
      Investmentfonds: ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU,
    3. Ziffer 3
      sonstige Finanzinstitute einschließlich Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2341,
    4. Ziffer 4
      Handelsunternehmen,
    5. Ziffer 5
      Betreiber gemäß Paragraph eins, Ziffer 21,, mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, im Fall von Derivaten von Emissionszertifikaten.
  8. Absatz 5,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie zu enthalten. Zudem unterscheiden die Berichte gemäß Absatz eins und die in Absatz 2, genannten Aufschlüsselungen zwischen
    1. Ziffer eins
      Positionen, die als solche Positionen identifiziert wurden, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern, und
    2. Ziffer 2
      anderen Positionen.
  9. Absatz 6,Die FMA kann durch Verordnung die ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten gemäß Absatz eins und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019

Schlagworte

Kaufposition, Handelskette

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40270468

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P20/NOR40270468

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