Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 155

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 155

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

05.06.2026

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

Text

Andere Verwaltungsübertretungen

Paragraph 155,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      die organisatorischen Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungsverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 16, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt,
    2. Ziffer 2
      seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 17, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
    3. Ziffer 3
      seine Verpflichtungen in Bezug auf Insiderlisten gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 18, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
    4. Ziffer 4
      seine Verpflichtungen in Bezug auf Eigengeschäfte gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 19, Absatz 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder der aufgrund Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellt oder verbreitet,
    6. Ziffer 6
      gegen Artikel 21 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt,
    7. Ziffer 7
      gegen Artikel 21 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,
    8. Ziffer 8
      gegen Artikel 21 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer 6 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer eins bis 5 mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt oder hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder hinsichtlich der Ziffer 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,)

  2. Absatz 3,Die FMA ist ermächtigt, mit Verordnung den in Artikel 19, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Artikel 19, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, auf 20 000 Euro anzuheben, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckmäßig ist.
  3. Absatz 4,Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 569 aus 2014, hat der Emittent die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformation über den Aufschub zu informieren und der FMA auf Verlangen schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt wurden.

Schlagworte

Meldeverpflichtung, Unterrichtungsverpflichtung

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40275959

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P155/NOR40275959

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