(1)Absatz eins,Wer
die organisatorischen Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungsverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt,die organisatorischen Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungsverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 16, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt,
seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 17 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 17, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
seine Verpflichtungen in Bezug auf Insiderlisten gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 18 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,seine Verpflichtungen in Bezug auf Insiderlisten gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 18, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
seine Verpflichtungen in Bezug auf Eigengeschäfte gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 19 Abs. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,seine Verpflichtungen in Bezug auf Eigengeschäfte gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 19, Absatz 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
entgegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der aufgrund Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellt oder verbreitet,entgegen Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder der aufgrund Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellt oder verbreitet,
gegen Art. 21a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er die Informationen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt,gegen Artikel 21 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt,
gegen Art. 21a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,gegen Artikel 21 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,
gegen Art. 21a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er die Informationen gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt,gegen Artikel 21 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 6 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 1 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt oder hinsichtlich der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder hinsichtlich der Z 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer 6 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer eins bis 5 mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt oder hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder hinsichtlich der Ziffer 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 15, BGBl. I Nr. 98/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,)