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Börsegesetz 2018 § 155

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 155

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Andere Verwaltungsübertretungen

Paragraph 155,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      die organisatorischen Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungsverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 16, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt,
    2. Ziffer 2
      seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 17, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
    3. Ziffer 3
      seine Verpflichtungen in Bezug auf Insiderlisten gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 18, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
    4. Ziffer 4
      seine Verpflichtungen in Bezug auf Eigengeschäfte gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 19, Absatz 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder der aufgrund Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellt oder verbreitet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt oder hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder hinsichtlich der Ziffer 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat von der Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, des Emittenten abzusehen,
    1. Ziffer eins
      wenn dieser nachweisen kann, dass die meldepflichtige Person gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, die Meldung gemäß Artikel 19, UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, so spät dem Emittenten übermittelt hat, dass es dem Emittenten nicht möglich war, die Meldung innerhalb der Frist gemäß Artikel 19, UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bei der FMA vorzunehmen und
    2. Ziffer 2
      wenn dieser die Veröffentlichung an dem dem Erhalt der Meldung nachfolgenden Geschäftstag vornimmt.
  3. Absatz 3,Die FMA ist ermächtigt, mit Verordnung den in Artikel 19, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Artikel 19, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, auf 20 000 Euro anzuheben, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckmäßig ist.
  4. Absatz 4,Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 569 aus 2014, hat der Emittent die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformation über den Aufschub zu informieren und der FMA auf Verlangen schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt wurden.

Schlagworte

Meldeverpflichtung, Unterrichtungsverpflichtung

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195677

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