Absatz eins,Wer
- Ziffer einsdie organisatorischen Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungsverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 16, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt,
- Ziffer 2seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 17, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
- Ziffer 3seine Verpflichtungen in Bezug auf Insiderlisten gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 18, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
- Ziffer 4seine Verpflichtungen in Bezug auf Eigengeschäfte gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 19, Absatz 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
- Ziffer 5entgegen Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder der aufgrund Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellt oder verbreitet,
- Ziffer 6gegen Artikel 21 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt,
- Ziffer 7gegen Artikel 21 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,
- Ziffer 8gegen Artikel 21 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer 6 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer eins bis 5 mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt oder hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder hinsichtlich der Ziffer 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,)