Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungspflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
APflG
Index
73 Ausbildungspflicht
Text
Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht
§ 17.Paragraph 17,
Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem SMS und der Koordinierungsstelle auf Anfrage Auskunft über Stand und Ergebnis des Verfahrens zu geben. Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem SMS und der Koordinierungsstelle auf Anfrage Auskunft über Stand und Ergebnis des Verfahrens zu geben.
Im RIS seit
05.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20009604
Dokumentnummer
NOR40259133