Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungspflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
APflG
Index
73 Ausbildungspflicht
Text
Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht
§ 17.Paragraph 17,
Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.
Im RIS seit
01.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20009604
Dokumentnummer
NOR40185566