Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungspflichtgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungspflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

APflG

Index

73 Ausbildungspflicht

Text

Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht

Paragraph 17,

Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20009604

Dokumentnummer

NOR40185566

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/62/P17/NOR40185566

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