Kurztitel

Ausbildungspflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

APflG

Index

73 Ausbildungspflicht

Text

Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht

Paragraph 17,

Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem SMS und der Koordinierungsstelle auf Anfrage Auskunft über Stand und Ergebnis des Verfahrens zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20009604

Dokumentnummer

NOR40259133