Ausbildungspflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,
BG
Paragraph 17
01.07.2018
31.12.2023
APflG
73 Ausbildungspflicht
Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.
05.01.2024
20009604
NOR40185566