(3)Absatz 3,Der Familienzeitbonus gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern gebührt der Bonus frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird. Der Antrag muss, bei sonstigem Anspruchsverlust, spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Bei der Antragstellung ist die Anspruchsdauer festzulegen, diese kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und kann binnen 182 Tagen ab der Geburt einmalig geändert werden.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 52,46 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2023, für 2024: 52,46 € gemäß BGBl. II Nr. 314/2024 für 2025: 54,87 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2024, für 2025: 54,87 €)