Bundesrecht konsolidiert

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Familienzeitbonusgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienzeitbonusgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

FamZeitbG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Ist auf Geburten nach dem 31. Juli 2023 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 8).

Text

Höhe, Anspruchsdauer und Antragstellung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Familienzeitbonus beträgt 47,82 Euro Anmerkung eins, ) täglich. Der Anspruch auf den Bonus reduziert sich um den Anspruch auf vergleichbare Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften.
  2. Absatz eins a,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist der Familienzeitbonus (Absatz eins, erster Satz) mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 2,Der Familienzeitbonus gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes.
  4. Absatz 3,Der Familienzeitbonus gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern gebührt der Bonus frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird. Der Antrag muss, bei sonstigem Anspruchsverlust, spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Bei der Antragstellung ist die Anspruchsdauer festzulegen, diese kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und kann binnen 182 Tagen ab der Geburt einmalig geändert werden.
    (____________________
    Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2023, für 2024: 52,46 €
    gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2024, für 2025: 54,87 €)

Schlagworte

Adoptivkind

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20009586

Dokumentnummer

NOR40255880

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/53/P3/NOR40255880

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