Bundesrecht konsolidiert

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Familienzeitbonusgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienzeitbonusgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Abkürzung

FamZeitbG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Höhe, Anspruchsdauer und Antragstellung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Familienzeitbonus beträgt 22,60 Euro täglich. Der Anspruch auf den Bonus reduziert sich um den Anspruch auf vergleichbare Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,Der Familienzeitbonus gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes.
  3. Absatz 3,Der Familienzeitbonus gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern gebührt der Bonus frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird. Der Antrag muss, bei sonstigem Anspruchsverlust, spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Bei der Antragstellung ist die Anspruchsdauer verbindlich festzulegen, diese kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und kann später nicht geändert werden.

Schlagworte

Adoptivkind

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009586

Dokumentnummer

NOR40184772

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/53/P3/NOR40184772

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