Bundesrecht konsolidiert

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Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 15b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15b

Inkrafttretensdatum

30.09.2025

Außerkrafttretensdatum

30.09.2025

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11

Text

Paragraph 15 b,
  1. Absatz eins,Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, ist technisch sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      ausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (Paragraph 15 a, Absatz 3,) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können,
    2. Ziffer 2
      an dem zu überwachenden Computersystem keine dauerhaften Beschädigungen eintreten und nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und
    3. Ziffer 3
      das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird.
    Das eingebrachte Programm ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Ermittelte Nachrichten und Informationen sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
  2. Absatz 2,Bei jedem Einsatz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, ist technisch sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Art und der Zeitpunkt des Einsatzes technischer Mittel,
    2. Ziffer 2
      der Zeitpunkt der Einbringung des Programms und
    3. Ziffer 3
      die Angaben zur Identifizierung des zu überwachenden Computersystems und die daran vorgenommenen Veränderungen
    lückenlos dokumentiert werden; die Dokumentation ist nach dem Stand der Technik vor Veränderung, Verlust, Zerstörung oder Schädigung zu schützen. Die Protokollierungspflichten gemäß Paragraph 50, DSG bleiben unberührt.

Schlagworte

Bewilligungszeitraum

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271582

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P15b/NOR40271582

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