Absatz eins,Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, ist technisch sicherzustellen, dass
- Ziffer einsausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (Paragraph 15 a, Absatz 3,) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können,
- Ziffer 2an dem zu überwachenden Computersystem keine dauerhaften Beschädigungen eintreten und nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und
- Ziffer 3das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird.
Das eingebrachte Programm ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Ermittelte Nachrichten und Informationen sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.