Bundesrecht konsolidiert

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Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 15b

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15b

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11

Text

Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten

Paragraph 15 b,
  1. Absatz eins,Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, ist technisch sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      ausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (Paragraph 15 a, Absatz 3,) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können,
    2. Ziffer 2
      an dem zu überwachenden Computersystem keine dauerhaften Beschädigungen eintreten und nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und
    3. Ziffer 3
      das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird.
    Das eingebrachte Programm ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Ermittelte Nachrichten und Informationen sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
  2. Absatz 2,Bei jedem Einsatz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, ist technisch sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Art und der Zeitpunkt des Einsatzes technischer Mittel,
    2. Ziffer 2
      der Zeitpunkt der Einbringung des Programms und
    3. Ziffer 3
      die Angaben zur Identifizierung des zu überwachenden Computersystems und die daran vorgenommenen Veränderungen
    lückenlos dokumentiert werden; die Dokumentation ist nach dem Stand der Technik vor Veränderung, Verlust, Zerstörung oder Schädigung zu schützen. Die Protokollierungspflichten gemäß Paragraph 50, DSG bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Die Direktion hat die nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Vorbeugung jenes verfassungsgefährdenden Angriffs, für den die Maßnahme bewilligt wurde, erforderlich sind (Paragraph 9, Absatz eins,) oder nach Absatz 4, weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten und Informationen sind unverzüglich zu löschen (Paragraph 63, SPG).
  4. Absatz 4,Ergeben sich aus den ermittelten Nachrichten und Informationen Hinweise auf
    1. Ziffer eins
      einen begründeten Gefahrenverdacht für einen anderen verfassungsgefährdenden Angriff als jenen, für den die Maßnahme bewilligt wurde, oder eine Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins,, hat die Direktion unverzüglich die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 einzuholen und diese Nachrichten und Informationen bis zum Vorliegen der Ermächtigung gesondert zu verwahren;
    2. Ziffer 2
      ein geplantes (Paragraph 16, Absatz 3, SPG) oder begangenes Verbrechen (Paragraph 17, StGB), ausgenommen strafbare Handlungen nach dem sechsten Abschnitt des StGB, ist darüber die zuständige Sicherheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft (Paragraph 100, StPO) zu verständigen.
    Erteilt der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung gemäß Ziffer eins, nicht, sind diese Nachrichten und Informationen zu löschen.
  5. Absatz 5,Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.

Schlagworte

Bewilligungszeitraum

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271579

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P15b/NOR40271579

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