(2)Absatz 2,Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dassBei jedem Einsatz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, ist technisch sicherzustellen, dass
die Art und der Zeitpunkt des Einsatzes technischer Mittel,
der Zeitpunkt der Einbringung des Programms und
die Angaben zur Identifizierung des zu überwachenden Computersystems und die daran vorgenommenen Veränderungen
lückenlos dokumentiert werden; die Dokumentation ist nach dem Stand der Technik vor Veränderung, Verlust, Zerstörung oder Schädigung zu schützen. Die Protokollierungspflichten gemäß § 50 DSG bleiben unberührt.lückenlos dokumentiert werden; die Dokumentation ist nach dem Stand der Technik vor Veränderung, Verlust, Zerstörung oder Schädigung zu schützen. Die Protokollierungspflichten gemäß Paragraph 50, DSG bleiben unberührt.