Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2021), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021) und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2021), die nicht einer Auskunft nach Abs. 1 Z 5 unterliegen, zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 ECG) sowie Einsatz technischer Mittel zur Erfassung von solchen Daten, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§ 17 SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 6, TKG 2021), Zugangsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 7, TKG 2021) und Standortdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 9, TKG 2021), die nicht einer Auskunft nach Absatz eins, Ziffer 5, unterliegen, zu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins, oder einem Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2021) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, ECG) sowie Einsatz technischer Mittel zur Erfassung von solchen Daten, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (Paragraph 17, SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.