Bundesrecht konsolidiert

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Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Zur erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Paragraph 9 und unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, zulässig durch
    1. Ziffer eins
      Observation (Paragraph 54, Absatz 2, SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (Paragraph 54, Absatz 2 a, SPG);
    2. Ziffer 2
      verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4, SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre;
    4. Ziffer 4
      Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b, SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach Paragraph 12, Absatz eins, verarbeitet werden;
    5. Ziffer 5
      Einholen von Auskünften nach Paragraphen 53, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 3 und 53 Absatz 3 b, SPG zu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder einem Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;
    6. Ziffer 6
      Einholen von Auskünften zu Kontaktdaten, Nummer und Art des Reisedokuments sowie Zahlungsinformationen eines Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Datum der Buchung, Reiseverlauf, Reisestatus, Flugscheindaten, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen einer Buchung von Personenbeförderungsunternehmen zu einer von ihnen erbrachten Leistung;
    7. Ziffer 7
      Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG 2003), Zugangsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 a, TKG 2003) und Standortdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, TKG 2003), die nicht einer Auskunft nach Absatz eins, Ziffer 5, unterliegen, zu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder einem Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2003) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, ECG), wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (Paragraph 17, SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Eine Ermächtigung darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.
    Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, hinsichtlich Paragraph 53, Absatz 3 b, SPG und des Absatz eins, Ziffer 7, richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,.
  3. Absatz 3,Beim Einholen von Auskünften nach Absatz eins, Ziffer 7, hat das Bundesamt der um Auskunft ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Absatz 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats anzuführen.

Schlagworte

Bildaufzeichnungsgerät, Kontaktperson

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40180150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P11/NOR40180150

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