Absatz eins,Zur erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 6, Absatz eins,) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz 2,) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Paragraph 9 und unter den Voraussetzungen der Paragraphen 14, 15 a und 15 b zulässig durch
- Ziffer einsObservation (Paragraph 54, Absatz 2, SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (Paragraph 54, Absatz 2 a, SPG);
- Ziffer 2verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;
- Ziffer 3Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4, SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre;
- Ziffer 4Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b, SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach Paragraph 12, Absatz eins, verarbeitet werden;
- Ziffer 5Einholen von Auskünften nach Paragraphen 53, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 3 und 53 Absatz 3 b, SPG zu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins, oder einem Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) sowie Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung von von diesen mitgeführten Endeinrichtungen einschließlich der Feststellung der dazugehörenden internationalen Mobilteilnehmerkennung, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;
- Ziffer 6Einholen von Auskünften zu Kontaktdaten, Nummer und Art des Reisedokuments sowie Zahlungsinformationen eines Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2,, Datum der Buchung, Reiseverlauf, Reisestatus, Flugscheindaten, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen von Buchungen von Dienstleistungsunternehmen im Sektor der Personenbeförderung zu einer von ihnen erbrachten Leistung;
- Ziffer 7Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 6, TKG 2021), Zugangsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 7, TKG 2021) und Standortdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 9, TKG 2021), die nicht einer Auskunft nach Absatz eins, Ziffer 5, unterliegen, zu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins, oder einem Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2021) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, ECG) sowie Einsatz technischer Mittel zur Erfassung von solchen Daten, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (Paragraph 17, SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.
- Ziffer 8Überwachung von Nachrichten und Informationen eines Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2,, die über ein Kommunikationsnetz (Paragraph 4, Ziffer eins, TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,) gesendet, übermittelt oder empfangen werden, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens zehn Jahre beträgt, bedroht ist, oder nach Paragraph 256, StGB erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre oder dies zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Ziffer 9, unbedingt erforderlich ist;
- Ziffer 9Überwachung von Nachrichten und Informationen (Ziffer 8,), die verschlüsselt gesendet, übermittelt oder empfangen werden, durch Einbringen eines Programms in ein Computersystem (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 8, StGB) eines Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, unter Einsatz technischer Mittel und unter den Voraussetzungen der Ziffer 8,, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen mit Ausnahme von Ziffer 8, ansonsten aussichtslos wäre.
Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.