Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherzahlungskontogesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherzahlungskontogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 35/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

18.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

VZKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Entgelte für den Kontowechsel-Service

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Der übertragende und der empfangende Zahlungsdienstleister haben dem Verbraucher unentgeltlich Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu gewähren, die bei ihnen zu bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften vorhanden sind.
  2. Absatz 2,Der übertragende Zahlungsdienstleister hat die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, zu übermitteln, ohne von diesem oder vom Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.
  3. Absatz 3,Der übertragende Zahlungsdienstleister darf dem Verbraucher für die Kündigung des bei ihm geführten Zahlungskontos nur dann ein Entgelt verrechnen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rahmenvertrag für die Dauer von nicht mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde,
    2. Ziffer 2
      das Entgelt im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ZaDiG vereinbart wurde und es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet ist, und
    3. Ziffer 3
      die Kündigung nicht vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Rahmenvertrags gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ZaDiG erfolgt.
  4. Absatz 4,Für alle anderen Dienste, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks bei einem Kontowechsel zu erbringen haben, dürfen dem Verbraucher nur dann Entgelte verrechnet werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      vorher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ZaDiG vereinbart wurden und
    2. Ziffer 2
      angemessen und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181596

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/35/P20/NOR40181596

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