Absatz eins,Der übertragende und der empfangende Zahlungsdienstleister haben dem Verbraucher unentgeltlich Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu gewähren, die bei ihnen zu bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften vorhanden sind.
Verbraucherzahlungskontogesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,
BG
Paragraph 20
18.09.2016
31.05.2018
VZKG
20/06 Konsumentenschutz
25.04.2018
20009550
NOR40181596