(2)Absatz 2,Der übertragende Zahlungsdienstleister hat die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 zu übermitteln, ohne von diesem oder vom Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.Der übertragende Zahlungsdienstleister hat die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, zu übermitteln, ohne von diesem oder vom Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.