Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherzahlungskontogesetz § 20

Kurztitel

Verbraucherzahlungskontogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 35/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VZKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Entgelte für den Kontowechsel-Service

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Der übertragende und der empfangende Zahlungsdienstleister haben dem Verbraucher unentgeltlich Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu gewähren, die bei ihnen zu bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften vorhanden sind.
  2. Absatz 2,Der übertragende Zahlungsdienstleister hat die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, zu übermitteln, ohne von diesem oder vom Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.
  3. Absatz 3,Der übertragende Zahlungsdienstleister darf dem Verbraucher für die Kündigung des bei ihm geführten Zahlungskontos nur dann ein Entgelt verrechnen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rahmenvertrag für die Dauer von nicht mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde,
    2. Ziffer 2
      das Entgelt im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ZaDiG 2018 vereinbart wurde und es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet ist, und
    3. Ziffer 3
      die Kündigung nicht vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Rahmenvertrags gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ZaDiG 2018 erfolgt.
  4. Absatz 4,Für alle anderen Dienste, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks bei einem Kontowechsel zu erbringen haben, dürfen dem Verbraucher nur dann Entgelte verrechnet werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      vorher gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ZaDiG 2018 vereinbart wurden und
    2. Ziffer 2
      angemessen und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40200921

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/35/P20/NOR40200921

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