(1)Absatz eins,Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Marktüberwachung von druckführenden Geräten betreffen die Bereitstellung auf dem Markt für die unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 fallenden druckführenden Geräte und die Betriebsphase für die unter § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 fallenden druckführenden Geräte. Die Bestimmungen in den §§ 39 bis 40a gelten nur soweit in den §§ 41 bis 44 keine speziellen Bestimmungen vorgesehen sind, mit denen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (im Folgenden: EU-Marktüberwachungsverordnung), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, dasselbe Ziel verfolgt wird und Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Marktüberwachung von druckführenden Geräten betreffen die Bereitstellung auf dem Markt für die unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7 fallenden druckführenden Geräte und die Betriebsphase für die unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 fallenden druckführenden Geräte. Die Bestimmungen in den Paragraphen 39 bis 40 a gelten nur soweit in den Paragraphen 41 bis 44 keine speziellen Bestimmungen vorgesehen sind, mit denen im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011, (im Folgenden: EU-Marktüberwachungsverordnung), Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, dasselbe Ziel verfolgt wird und Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.