Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

19.09.2024

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 70, Absatz 4

Text

6. Abschnitt
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Marktüberwachungsbehörde und Zuständigkeit

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Marktüberwachung von druckführenden Geräten betreffen die Bereitstellung auf dem Markt für die unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7 fallenden druckführenden Geräte und die Betriebsphase für die unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 fallenden druckführenden Geräte. Die Bestimmungen in den Paragraphen 39 bis 40 a gelten nur soweit in den Paragraphen 41 bis 44 keine speziellen Bestimmungen vorgesehen sind, mit denen im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011, (im Folgenden: EU-Marktüberwachungsverordnung), Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, dasselbe Ziel verfolgt wird und Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.
  2. Absatz 2,Marktüberwachungsbehörde im Sinne der EU-Marktüberwachungsverordnung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist die Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde.
  3. Absatz 3,Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der EU-Marktüberwachungsverordnung an der Marktüberwachung mitzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Daten, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörden und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer aufgrund der EU-Marktüberwachungsverordnung zukommenden Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt, Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines druckführenden Gerätes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette oder die Risikobewertung erforderlich ist.

Schlagworte

Konformitätsbewertungsstelle, Informationsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264751