Absatz eins,Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Marktüberwachung von druckführenden Geräten betreffen die Bereitstellung auf dem Markt für die unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7 fallenden druckführenden Geräte und die Betriebsphase für die unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 fallenden druckführenden Geräte. Die Bestimmungen in den Paragraphen 39 bis 40 a gelten nur soweit in den Paragraphen 41 bis 44 keine speziellen Bestimmungen vorgesehen sind, mit denen im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011, (im Folgenden: EU-Marktüberwachungsverordnung), Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, dasselbe Ziel verfolgt wird und Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.