(5)Absatz 5,Aus rechtskräftigen Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 erwächst für den Eigentümer oder Betreiber kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Wird von der Marktüberwachungsbehörde beim betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß EU-Marktüberwachungsverordnung eine Produktprobe entnommen, hat der Bund auf Verlangen dem Wirtschaftsakteur für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 getroffen wird.Aus rechtskräftigen Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 erwächst für den Eigentümer oder Betreiber kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Wird von der Marktüberwachungsbehörde beim betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß EU-Marktüberwachungsverordnung eine Produktprobe entnommen, hat der Bund auf Verlangen dem Wirtschaftsakteur für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, getroffen wird.