Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
BStFG 2015
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Anzeige der Errichtung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen.Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer dem Paragraph 7, entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt Wien 1/23 innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln.Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des Paragraph 41, BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt Wien 1/23 innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des § 41 BAO, hat das Finanzamt Wien 1/23 dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des Paragraph 41, BAO, hat das Finanzamt Wien 1/23 dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden.Für das Feststellungsverfahren gemäß Absatz 2, und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden.
Schlagworte
Stiftungsbehörde
Im RIS seit
13.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
20009435
Dokumentnummer
NOR40178246