(2)Absatz 2,Das Finanzamt für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt für Großbetriebe innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln.Das Finanzamt für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des Paragraph 41, BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt für Großbetriebe innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu übermitteln.