Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 § 9

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 160/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Anzeige der Errichtung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt für Großbetriebe durch Vorlage einer dem Paragraph 7, entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des Paragraph 41, BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt für Großbetriebe innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des Paragraph 41, BAO, hat das Finanzamt für Großbetriebe dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Für das Feststellungsverfahren gemäß Absatz 2, und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden.

Schlagworte

Stiftungsbehörde

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40217556

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/160/P9/NOR40217556

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