(2)Absatz 2,Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt Wien 1/23 innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln.Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des Paragraph 41, BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt Wien 1/23 innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu übermitteln.